Wuchernde Hecken können Gefahr darstellen
Stadtverwaltung Weil am Rhein bittet um regelmäßiges Zurückschneiden / Größere Maßnahmen nur bis 28. Februar
Hecken und Sträucher bieten häufig Schutz vor neugierigen Blicken. Allerdings können sie am Rande öffentlicher Wege oder Straßen durchaus zu einer Gefahr für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer werden. Aus diesem Grund bittet die Stadtverwaltung Weil am Rhein die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Pflanzen, Bäume und Sträucher regelmäßig zurückzuschneiden. Am besten noch bis Ende Februar.
Denn: Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, zwischen dem 1. März und 30. September größere Schnittmaßnahmen an Hecken vorzunehmen. Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz heimischer Tiere. Dieses Verbot umfasst auch Gebüsche und andere Gehölze, die in diesem Zeitraum nicht auf den Stock gesetzt oder gerodet werden dürfen. Kleinere Pflege- und Formschnitte sind dagegen auch im Sommer oder Herbst erlaubt.
Warum dieses Regelung? Im Frühjahr suchen viele Vögel und andere Kleintiere Zuflucht in Hecken und Sträuchern, um darin ihre Nester und Bruthöhlen zu bauen. Das Verbot soll ihnen eine ungestörte Aufzucht der Jungen ermöglichen. Die strenge Reglementierung hängt unter anderem auch damit zusammen, dass natürliche Lebensräume vieler Pflanzen und Tiere immer weiter zurückgehen.
Zur Frühlings- und Sommerzeit grünt und blüht es in der 3-Länder-Stadt. Das ist einerseits schön anzuschauen, manchmal aber müssen auch vor allem Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer Bekanntschaft mit überhängenden Ästen oder auf den Weg hinausragende Sträucher machen. Aber auch der motorisierte Verkehr kann ein Frühlingslied davon singen, wenn etwa die Sicht eingeschränkt oder sogar gänzlich versperrt ist.
Um solchen gefährlichen Situationen aus dem Weg zu gehen, bittet die Stadtverwaltung die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Hecken, Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen regelmäßig so weit zurückzuschneiden, dass für Verkehrsteilnehmer keine Behinderungen bestehen. Laut Straßengesetz sind diese Maßnahmen auch verpflichtet durchzuführen.
Worauf müssen Sie achten? Äste, die bis zu einer Höhe von 4,50 Metern in den Luftraum über der Straße hineinragen, müssen entfernt werden. Über Rad- und Gehwegen ist eine ausreichende Höhe von 2,50 Metern freizuhalten. Auch Verkehrszeichen dürfen nicht durch Pflanzen verdeckt werden.
Eigentümer, die ihre Gartenschere nicht zücken und die Verpflichtung zum Rückschnitt ignorieren, werden von der Unteren Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung zum Rückschnitt verpflichtet. Kommt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, wird der Rückschnitt kostenpflichtig angeordnet und dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt. Die Untere Straßenverkehrsbehörde empfiehlt auch deshalb eine regelmäßige Kontrolle der Anpflanzungen.
Stellen Hecken, Sträucher oder Bäume eine Gefahr für den Verkehr dar, kann dies bei der Stadtverwaltung online über den Schadensmelder oder per E-Mail an verkehr@weil-am-rhein.de gemeldet werden.