Finanzielle Unterstützung
Die Abteilung für Soziales, Schulen und Sport berät und unterstützt Sie persönlich, wenn Sie bestimmte Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Unsere Sprechzeiten sind Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
Dienstag 8 – 13 Uhr
Mittwoch 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Freitag 8 – 13 Uhr
Wir sind darüber hinaus auch telefonisch und per E-Mail für Sie da. Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
Daniela Tritschler: 07621/704-152 bzw. daniela.tritschler@weil-am-rhein.de
Was kann ich tun, wenn meine Einnahmen zu gering sind?
1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Sofern Sie bereits Rentnerin bzw. Rentner sind bzw. dauerhaft voll erwerbsgemindert, können wir für Sie einen Antrag auf Grundsicherung aufnehmen. Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen (bzw. Ehe- und Lebenspartner) zu gering ist und kein Vermögen (außer geschütztes Vermögen) vorhanden ist. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Ausweis oder Pass aller Hilfesuchenden
- Schwerbehindertenausweis
- Krankenversicherungskarten aller Personen, die im Haushalt leben
- Bankkarte mit IBAN- und BIC-Nummer
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Betreuerausweis / Vollmacht
- Nachweise über die monatlichen Einnahmen aller im Haushalt lebender Personen. Dies können sein: Rentenanpassungsmitteilungen (erster Rentenbescheid), auch ausländische Renten, Betriebs- oder Zusatzrenten, aktueller Bescheid der Krankenkasse über Pflegegeld / Pflegegrad
- Einstellungsbescheid des Jobcenters
- Nachweise über die Kosten der Wohnung: Mietvertrag, aktuelle Aufstellung der Nebenkosten, aktueller Gebührenbescheid Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach
- Beim Eigenheimen: Nachweis der Nebenkosten, Heizkosten, Kreditverträge, Steuer, Versicherung, Kaufvertrag
- Grundbuchauszug
- Versicherungspolicen und aktuelle Beitragsbescheide (Hausrat- / Haftpflicht- / Unfall- / private Krankenversicherung usw.)
- Sparbücher / Sparbriefe/ sonstige Wertpapiere
- Kfz-Schein / Wertgutachten des Händlers / Kfz-Versicherungspolice mit Beitragsnachweis
2. Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV)
Dieses kann im Anschluss an das Arbeitslosengeld bewilligt werden, wenn Sie erwerbsfähig aber momentan arbeitslos sind. ALG II gibt es auch als aufstockende Leistung, wenn das Einkommen zu niedrig ist.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Ausweis oder Pass aller Hilfesuchenden
- Schwerbehindertenausweis
- Krankenversicherungskarten aller Personen, die im Haushalt leben
- Bankkarte mit IBAN- und BIC-Nummer
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Betreuerausweis / Vollmacht
- Nachweise über die monatlichen Einnahmen aller im Haushalt lebender Personen. Dies können sein: Rentenanpassungsmitteilungen (erster Rentenbescheid), auch ausländische Renten, Betriebs- oder Zusatzrenten, aktueller Bescheid der Krankenkasse über Pflegegeld / Pflegegrad
- Einstellungsbescheid des Jobcenters
- Nachweise über die Kosten der Wohnung: Mietvertrag, aktuelle Aufstellung der Nebenkosten, aktueller Gebührenbescheid Abfallwirtschaft Landkreis Lörrach
- Beim Eigenheimen: Nachweis der Nebenkosten, Heizkosten, Kreditverträge, Steuer, Versicherung, Kaufvertrag
- Grundbuchauszug
- Versicherungspolicen und aktuelle Beitragsbescheide (Hausrat- / Haftpflicht- / Unfall- / private Krankenversicherung usw.)
- Sparbücher / Sparbriefe/ sonstige Wertpapiere
- Kfz-Schein / Wertgutachten des Händlers / Kfz-Versicherungspolice mit Beitragsnachweis
Wann kann ich Bildung und Teilhabe (BuT) beantragen?
Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für Freizeit- und Schulangebote zu decken.
Folgende Angebote aus Kultur und Bildung werden gefördert, sodass Ihr Kind bessere Möglichkeiten an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hat:
- eintägige Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung
- mehrtätige Klassenfahrten
- persönlicher Schulbedarf
- Schülerbeförderungskosten
- ergänzende und angemessene Lernförderung
- gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtungen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Vereine, Musikunterricht, Freizeiten, o.Ä.)
Anträge für die Antragstellung nehmen wir mit folgenden Unterlagen gerne entgegen und leiten diese zur Entscheidung an das Servicebüro Landkreis Lörrach weiter:
- Arbeitslosengeld II - Bescheid / Sozialgeld - Bescheid
- Wohngeldbescheid (WoGG)
- Bescheid über Kindergeldzuschlag (BKGG)
- Sozialhilfebescheid nach SGB XII
- Sozialhilfebescheid nach SGB XII als Asylbewerber/in
Wenn Sie keine der genannten Leistungen erhalten, Ihr Arbeitseinkommen jedoch zu gering ist, um die oben aufgeführten Kosten für Ihr Kind zu decken bitten wir Sie, sich direkt an das Servicebüro zu wenden.
Wie kann ich eine Übernahme von Bestattungskosten beantragen?
Die entstandenen Kosten für eine einfache Bestattung kann vom Landratsamt – Fachbereich Soziales – Sachgebiet Pflege übernommen werden, wenn dies der gesetzlich verpflichteten Person (nächste Angehörige) aufgrund ihres Einkommens und Vermögens nicht zugemutet werden kann und die verstorbene Person keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat. Anträge für die Antragstellung nehmen wir mit folgenden Unterlagen gerne entgegen und leiten diese zur Entscheidung an das LRA weiter:
- Sterbeurkunde
- Ausweis / Pass der hilfesuchenden Person
- Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate
- Nachweis der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und das letzte Mieterhöhungsschreiben (aktuelle Miethöhe)
- Nachweis der eigenen Vermögensverhältnisse (Sparbücher / Sparbriefe/ sonstige Wertpapiere / Kfz-Schein / Kfz-Versicherungspolice mit Beitragsnachweis)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Originalrechnung des Bestattungsinstitutes
Was kann ich tun, wenn ich die Kindergartengebühren nicht bezahlen kann ?
Das Landratsamt – Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe - übernimmt auf Antrag die Kindergartengebühren für das erste Kindergartenkind ganz oder teilweise, wenn die Belastung nicht zumutbar ist. Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragsstellung und leiten diesen im Anschluss an das Landratsamt zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung weiter.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Nachweis über den Besuch des Kindergartens
- Lohnnachweis der letzten 12 Monate
- Nachweise über Unterhaltszahlungen (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt)
- Nachweise über den Bezug von Unterhaltsvorschuss
- Nachweis über Rentenbezug
- Nachweis über geförderte Altersvorsorgebeträge
- Kopie des Wohngeldbescheides
- Mietvertrag oder Mietbescheinigung ODER
Nachweis über Belastung von Wohneigentum (Kopie der Darlehensverträge, Nachweise über Zins- und Tilgungsleistungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung)
- Nachweis über Kosten für Wasser, Abwasser, Müllgebühren
- Nachweis von weiteren Schuldverpflichtungen (Darlehensvertrag und Kopien der Kontoauszüge der letzten drei Monate) und Erklärung, um welche Art von Schulden es sich handelt
- Nachweis über die Höhe des Kinderzuschlages
- Nachweis über die Höhe der Hausrat- Haftpflicht- oder Unfallversicherung
- Nachweis über die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG
- Nachweise über Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (z.B.: Kopie der Fahrkarten u.ä.)
Personen, welche Arbeitslosengeld II beziehen, müssen folgende Unterlagen vorlegen:
- Nachweis über den Besuch des Kindergartens
- Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II (alle Seiten des aktuellen Bescheides)
Mit dem Weiler Familienpass kann die Kindergartengebühr für das zweite Kind durch die Stadt Weil am Rhein übernommen werden.
Wie kann ich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden?
Bürgerinnen und Bürger können aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Zur Antragstellung beim Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio benötigen wir Ihre Beitragsnummer und einen Nachweis über den Befreiungsgrund.
Befreiungsgründe können sein:
- Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
- Empfänger von Arbeitslosengeld II
- Empfänger von Ausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe
- Taubblinde oder gehörgeschädigte Menschen
- Empfänger von Blindenhilfe
Downloadbereich für Formulare
Die Stadt Weil am Rhein übernimmt beratende Tätigkeiten im Sozialbereich. Sie informiert über zahlreiche Hilfsangebote und finanzielle Antragsmöglichkeiten. Die Stadt unterstützt damit das Landratsamt Lörrach als verantwortliche Behörde. Die endgültige Entscheidung über einen Antrag trifft jedoch meist das Landratsamt selbst. Die Stadtverwaltung Weil am Rhein kann hierbei im Vorfeld lediglich eine erste Hilfestellung geben.
Weitere Informationen zu den Themen Grundsicherung, Betreuung, Schwerbehinderung, Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe erhalten Sie direkt beim Landratsamt Lörrach. Die zuständigen Stellen sind hier aufgelistet.