Gewerbeparkausweise auch für Leopoldshöhe

Gleichbehandlung für alle Gewerbebetriebe: Neuregelung tritt per sofort in Kraft

Im Zuge der Erweiterung der Parkraumbewirtschaftungszonen Leopoldshöhe Süd und Leopoldshöhe Nord wird es hier ab sofort auch Gewerbeparkausweise geben. Foto: Stadtverwaltung Weil am Rhein / Bähr
 

Im Zuge der Erweiterung der Parkraumbewirtschaftungszonen Leopoldshöhe Süd und Leopoldshöhe Nord wird es ab sofort in diesen beiden Bereichen auch analog zur Parkraumbewirtschaftung Friedlingen und den Bereich um das Rathaus herum Gewerbeparkausweise geben. Somit besteht eine Gleichbehandlung für alle Gewerbebetriebe, die ihren Sitz innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszonen haben.
 
„Wir wollen unbedingt eine Gleichbehandlung in allen Parkraumbewirtschaftungszonen in unserer Stadt. Deshalb haben wir auch diesen Schritt veranlasst“, sagt Oberbürgermeisterin Diana Stöcker. Man reagiere mit dieser Ausnahmegenehmigung von der Straßenverkehrsordnung auch auf entsprechende An- und Nachfragen von Gewerbetreibenden oder deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
 
Gewerbeparkausweise können nur für Inhaberinnen und Inhaber oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Betriebe, nicht aber für Kunden oder Anlieferer ausgestellt werden. Gewerbeparkausweise gibt es nur für PKW, die der Personenbeförderung bis maximal acht Sitzplätzen dienen.
 
Zusammen mit dem Antrag, der auch online gestellt werden kann, sind folgende Unterlagen vorzulegen beziehungsweise auf elektronischem Weg zu übermitteln: Personalausweis oder Reisepass, Fahrzeugschein beziehungsweise Zulassungsbescheinigung Teil 1; und bei Arbeitnehmern: Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis.
 
Die Gebühr für den Gewerbeparkausweis beträgt 120 Euro pro Jahr. Für Anträge, die ab dem 1. September 2024 gestellt werden, beträgt die Gebühr dann einheitlich 180 Euro jährlich. Somit besteht auch bezüglich der Gebühr eine Gleichbehandlung für alle Betriebe. Eine Gebührenanpassung fand zuletzt im Jahr 2008 statt.
 
Die Gebühr richtet sich nach der Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Gebührenrahmen für eine Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug beziehungsweise Person 10,20 bis 767,00 Euro. Die ab September gültige Gebühr von 180 Euro liegt somit noch im unteren Viertel des Gebührenrahmens.
 
Die Antragsteller erhalten bei der Antragstellung eine vorläufige Parkkarte, die sie bis zum Erhalt des endgültigen Gewerbeparkausweises ins Fahrzeug legen können. Damit ist auch für den Gemeindevollzugsdienst erkennbar, dass für dieses Fahrzeug ein Gewerbeparkausweis beantragt wurde. Die vorläufige Parkkarte enthält wie auch der endgültige Gewerbeparkausweis das Fahrzeugkennzeichen, um eine missbräuchliche Verwendung zu vermeiden.
 
Rechtsgrundlage für die Gewerbeparkausweise ist § 46 Abs.1 S.1 Nr.4b StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken. Der Gewerbeparkausweis bietet die Möglichkeit, innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone über die mit Parkscheibe nachzuweisende Höchstparkdauer von 90 Minuten hinaus zu parken.