Grundsteuerreform

Aktuelle Bodenrichtwerte abrufbar

Gemeinsamer Gutachterausschuss der Stadt Weil am Rhein informiert

Bodenrichtwerte für Städtebau sind auf BORIS BW abrufbar: Wie der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Weil am Rhein bekannt macht, hat der Gemeinsame Gutachterausschuss gemäß §196 Absatz 1-3 des BauGB in Verbindung mit §12 der Gutachterausschussverordnung BW die Bodenrichtwerte BauGB für den Geltungsbereich des Gemeinsamen Gutachterausschuss zum Stichtag 1. Januar 2023 ermittelt. 

Die festgesetzten Bodenrichtwerte werden nach den oben beschriebenen gesetzlichen Vorgaben der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Die aktuellen Bodenrichtwerte sind auf dem Portal BORIS BW für die Bürgerinnen und Bürger von Weil am Rhein, Bad Bellingen, Binzen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Fischingen, Kandern, Malsburg-Marzell, Schallbach, Schliengen, Rümmingen sowie Wittlingen nun abrufbar.   

Ein Jahresbericht über den Grundstücksmarkt im Geltungsbereich des Gemeinsamen Gutachterausschuss wurde jedoch nicht herausgegeben.

Für Fragen rund um das Thema Bodenrichtwerte ist die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses zuständig. Diese hat ihren Sitz im Haltinger Rathaus (Große Gaß 5).

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind unter anderem per E-Mail an gutachterausschuss@weil-am-rhein.de erreichbar.

Korrekturen sind eingespielt

Bodenrichtwerte: Gemeinsamer Gutachterausschuss informiert

Neue Werte: Wie der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Weil am Rhein mitteilt, sind Korrekturen der Bodenrichtwerte und Richtwertzonen erfolgt. Die Daten wurden bereits in das online-gestützte Auskunftsportal BORIS-BW eingespielt und sind ab sofort unter www.gutachterausschuesse-bw.de (Grundsteuer B) abrufbar.

Das Zuständigkeitsgebiet des Gutachterausschusses umfasst die Stadt Weil am Rhein, die Stadt Kandern, die Gemeinden Bad Bellingen, Efringen-Kirchen, Malsburg-Marzell und Schliengen sowie den Gemeindeverwaltungsverband Vorderes Kandertal mit Binzen, Eimeldingen, Fischingen, Rümmingen, Schallbach und Wittlingen. 

Für die Anwendung der Bodenrichtwerte sollten sich die Bürgerinnen und Bürger eingehend in den „örtlichen Fachinformationen (157 KB)“ informieren, die im Bodenrichtwertinformationssystem unter folgendem Link abgerufen werden können: 08336091-WeilamRhein_2022.pdf (gutachterausschuesse-bw.de)

Sind für ein und dieselbe Teilfläche verschiedene Nutzungsarten möglich (deckungsgleich überlagernde Bodenrichtwertzonen), können die reduzierten Bodenrichtwerte zum Ansatz herangezogen werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer müssen dabei selbst die real vorliegende, für sie oder ihn zutreffende Nutzung des Grundstücks feststellen und nachweisen.

Bei Rückfragen kann die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachtenausschuss bei der Stadt Weil am Rhein direkt kontaktiert werden, gerne per E-Mail an gutachterausschuss@weil-am-rhein.de.

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Der Grund: Die bisherige Berechnung beruhte auf veralteten Wertverhältnissen.

Das Land Baden-Württemberg hat 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) erlassen. Das LGrStG bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Während sich die Grundsteuerreform somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 auswirkt, werden die Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt.

Alle Grundstückeigentümerinnen und – eigentümer werden daher schon 2022 dazu aufgefordert, eine Steuererklärung an das entsprechende Lagefinanzamt abzugeben.
 
Für alle Fragen rund um die Grundsteuerreform ist derzeit das Finanzamt Lörrach zuständig. Die Stadtverwaltung bittet deshalb die betroffenen Bürgerinnen und Bürger darum, bei Fragen sich ausschließlich an das Finanzamt zu wenden.

Weitere Informationen gibt es hier:

„Sonderratgeber Grundsteuer“
Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg informiert mit einem Sonderratgeber: Was hat sich geändert? Welche Daten muss man ans Finanzamt übermitteln? Antworten auf diese und viele weitere Fragen gibt es jetzt im „Sonderratgeber Grundsteuer“. Hier wird die Reform zur Grundsteuer mit zahlreichen praktischen Beispielen anschaulich gemacht. Wer diesen Ratgeber liest, so informiert der Bund der Steuerzahler, weiß ganz genau, was in Sachen Grundsteuer auf ihn zukommt. Und vor allem, wann er hier was und auf welchen Weg beim Finanzamt einreichen muss.
Erhältlich ist der kostenlose „Sonderratgeber Grundsteuer“ beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der gebührenfreien Rufnummer 0711/7677421.

Grundsteuer: Länder verlängern Abgabefrist

Erklärung muss erst bis zum 31. Januar 2023 abgegeben werden Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung ist um drei Monate verlängert worden. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden. Statt wie geplant zum 31. Oktober, müssen die Erklärungen erst bis zum 31.01.2023 abgegeben werden, gibt das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung bekannt.„Wir haben ohnehin schon angekündigt, die Erinnerungsschreiben für die Grundsteuererklärung erst im nächsten Jahr zu verschicken. Es ist gut und sinnvoll, dass die Länder sich nun einheitlich auf eine einmalige Fristverlängerung verständigt haben. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben nun etwas mehr Zeit, die sollten sie jetzt aber auch nutzen“, erklärt Finanzminister Danyal Bayaz.In Baden-Württemberg wurden bislang gut 1,7 Millionen Erklärungen abgegeben. Das sind 30 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen.Die Daten, die für die Erklärung erforderlich sind, können im Internet über https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu abgerufen werden. Dort finden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung, wie etwa Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen, Erklärvideos und Beispielfälle. 

Weitere Informationen

Grundsteuererklärung
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung ist um drei Monate verlängert worden. Die Erklärungen müssen nun erst bis zum 31. Januar 2023 abgegeben werden.
 
Rückmeldung vom Finanzamt
Wer seine Grundsteuererklärung bereits abgegeben hat, bekommt Rückmeldung vom Finanzamt. Der Versand erstreckt sich bis ins Jahr 2024, wobei die ersten Bescheide bereits in den Briefkasten geflattert sind. Die Finanzämter verschicken zwei Briefe: den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.
 
Prüfung der Bescheide
Die beiden Bescheide müssen gründlich durchgelesen und überprüft werden. Stimmen wirklich alle Angaben? Wenn ja, brauchen Sie nichts weiter unternehmen. Falls nein, sollten Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen, und zwar ausschließlich beim Finanzamt. Wer beispielsweise übersehen hat, die überwiegende Wohnnutzung anzugeben, kann das dem Finanzamt nachträglich noch mitteilen. Unternehmen Sie nichts oder zu spät, werden diese Bescheide bestandskräftig.
 
Was ist die Aufgabe der Gemeinde?
Die Gemeinde legt die Höhe des Hebesatzes fest. Dies kann aber erst geschehen, nachdem alle Grundstücke neu veranlagt sind. Die neue Grundsteuer gilt ab dem Jahr 2025.
 
Weitere Informationen gibt es im Internet unter: Finanzämter Baden-Württemberg - Grundsteuer (fv-bwl.de)

Erforderliche Daten für Eigentümerinnen und Eigentümer stehen im BORIS-BW zur Verfügung

Vollständig im Bodenrichtwertinformationssystem des Landes Baden-Württemberg (BORIS-BW) abrufbar sind nun die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer, die vom Gemeinsamen Gutachterausschuss der Stadt Weil am Rhein ermittelt worden sind. So werden inzwischen nicht nur die für die Wohnnutzung ermittelten Richtwerte angezeigt, sondern auch die Daten für sonstige Nutzungsarten, wie beispielsweise gewerbliche Bauflächen im Innenbereich oder Acker- und Grünland im Außenbereich.

 „Wir sind sehr froh, dass es mit dem Datenübertrag in BORIS-BW nun endlich geklappt hat und auch das Verschnittergebnis aus Bodenrichtwert und Liegenschaftsdaten angezeigt wird. Dass die Anfang August bereits ermittelten Bodenrichtwerte erst jetzt über BORIS-BW abgerufen werden können, war für nicht nur für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer eine große Geduldsprobe, sondern auch für uns sehr unbefriedigend“, macht Ellen Nonnenmacher, die für die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses verantwortliche Amtsleiterin, deutlich. Da die Datenaufbereitung nicht bei der Stadtverwaltung selbst, sondern durch ein externes Unternehmen erfolgte, mussten die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwar viel Zuarbeit leisten, konnten den Übertrag der Daten selbst aber letztendlich nicht beeinflussen. 

„Wir sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zentralen Geschäftsstelle für Grundstückswertermittlung in Stuttgart sehr dankbar, dass sie uns und dem Dienstleister mit viel Geduld zur Seite gestanden haben“, bringt Ellen Nonnenmacher ihre Erleichterung zum Ausdruck. „Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer können nun die für die Grundsteuererklärung erforderlichen Angaben auf BORIS-BW abrufen.“ 

Die örtlichen Fachinformationen für Grundstücke im Außenbereich und für Gemeinbedarfsflächen stehen vorerst nur auf der Homepage der Stadt Weil am Rhein zur Verfügung. Es wird jedoch daran gearbeitet, diese über einen Link in BORIS-BW abrufbar zu machen. In Einzelfällen steht auch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zur Klärung von Fragen zur Verfügung. Diese hat ihren Sitz im Haltinger Rathaus (Große Gaß 5). Telefonisch sind die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter unter 07621/95668-40 bis -44 oder per E-Mail an gutachterausschuss@weil-am-rhein.de erreichbar.